ABGB § 987
Außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags
§ 987.
Jeder Vertragsteil kann den Darlehensvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.