ABGB § 990
Unwirksame Vereinbarungen über das Kündigungsrecht des Kreditgebers
§ 990.
Vereinbarungen, durch die dem Kreditgeber ein nicht an sachlich gerechtfertigte Gründe geknüpftes Recht zur vorzeitigen Kündigung eines auf bestimmte Zeit geschlossenen und seinerseits schon erfüllten Kreditvertrags eingeräumt wird, sind nicht wirksam.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.