ABGB § 991
Verweigerung der Kreditauszahlung
§ 991.
Der Kreditgeber kann die Auszahlung des Kreditbetrags verweigern, wenn sich nach Vertragsabschluss Umstände ergeben, die eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder eine Entwertung bedungener Sicherheiten in einem solchen Ausmaß erweisen, dass die Rückzahlung des Kredits oder die Entrichtung der Zinsen selbst bei Verwertung der Sicherheiten gefährdet sind.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ein Schuldbekenntnis und ein Zahlungsversprechen wirken nur, wenn dahinter ein Rechtsgrund steht. Geldforderungen ganz ohne Grund gibt es bis auf wenige Ausnahmen wie Wechsel oder Anweisungen nicht.
Die Zahlstelle handelt für den Schuldner der Anleihe und schuldet Ihnen selbst in der Regel nichts. Zahlt sie aber ausdrücklich und ohne Vorbehalt auf dessen Schuld und nehmen Sie das an, ist die Schuld getilgt. Diese Wirkung tritt üblicherweise erst mit der Gutschrift bei Ihnen oder Ihrer Bank ein.