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Insolvenzordnung · Fassung ab 01.07.2010

IO § 1

Erster Teil Insolvenzrecht Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Insolvenzverfahren (Sanierungs- und Konkursverfahren) § 1. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§§ 66 und 67) ist auf Antrag ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes angegeben ist, auf Sanierungsverfahren und Konkursverfahren anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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