IO § 1
Erster Teil
Insolvenzrecht
Erstes Hauptstück
Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Insolvenzverfahren (Sanierungs- und Konkursverfahren)
§ 1.
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§§ 66 und 67) ist auf Antrag ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes angegeben ist, auf Sanierungsverfahren und Konkursverfahren anzuwenden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.