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Insolvenzordnung · Fassung ab 01.07.2010

IO § 57

Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter § 57. Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft sind im Insolvenzverfahren gegen einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen der eingetragenen Personengesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung nicht befriedigt wird. Auf die Begünstigungen, die dem Gesellschafter aufgrund eines Sanierungsplans der Gesellschaft zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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