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Insolvenzordnung · Fassung ab 01.07.2010

IO § 92

Beschlusserfordernisse in der Gläubigerversammlung § 92. (1)Beschlüsse und Anträge bedürfen der absoluten Mehrheit der Stimmen, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist. (2)Es sind nur die Stimmen der bei der Gläubigerversammlung erschienenen Insolvenzgläubiger zu zählen. (3)Ein Mitstimmen in eigener Sache ist nur bei Anträgen möglich.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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