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Insolvenzordnung · Fassung ab 01.07.2010

IO § 155

Rekurs § 155. (1)Gegen die Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden von 1. jedem Beteiligten, der dem Sanierungsplan nicht ausdrücklich zugestimmt hat, 2. jedem Mitschuldner und Bürgen des Schuldners, 3. Massegläubigern bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen. (2)Gegen die Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden: 1. vom Schuldner, 2. von jedem Insolvenzgläubiger, der dem Sanierungsplan nicht widersprochen hat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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