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Insolvenzordnung · Fassung ab 01.07.2010

IO § 157c

Entlohnung des Treuhänders § 157c. (1)Der Treuhänder hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. (2)Die Entlohnung des Treuhänders beträgt in der Regel 10% der dem Insolvenzverwalter zugesprochenen Entlohnung; §§ 82b, 82c sowie 125 Abs. 1, 2, 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Sanierungsplan erfüllt worden ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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