Zum Inhalt springen
Insolvenzordnung · Fassung ab 01.07.2010

IO § 157e

Einstellung § 157e. (1)Die Überwachung ist einzustellen, wenn 1. innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Sanierungsplan bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach § 157d vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird; 2. der Schuldner Verfügungsbeschränkungen so zuwiderhandelt, dass das Ziel der Überwachung gefährdet wird. (2)Die Überwachung ist weiters einzustellen, wenn sich herausstellt, dass die Überwachung nicht zu einer Beendigung führen wird; der Treuhänder ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds zu besorgen hat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail