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Insolvenzordnung · Fassung ab 01.07.2010

IO § 176

Sonderregelungen § 176. Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt Folgendes: 1. Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach § 78 Abs. 2 entgegenzunehmen; § 78 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. 2. Ein Inventar ist nicht zu errichten. 3. § 8 ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung nicht anzuwenden. 4. Der Sanierungsverwalter ist zur Rechnungslegung nur insoweit verpflichtet, als er Handlungen nicht nur überwacht, sondern selbst vornimmt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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