IO § 176
Sonderregelungen
§ 176.
Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt Folgendes:
1.
Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach § 78 Abs. 2 entgegenzunehmen; § 78 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
2.
Ein Inventar ist nicht zu errichten.
3.
§ 8 ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung nicht anzuwenden.
4.
Der Sanierungsverwalter ist zur Rechnungslegung nur insoweit verpflichtet, als er Handlungen nicht nur überwacht, sondern selbst vornimmt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.