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Insolvenzordnung · Fassung ab 01.07.2010

IO § 12d

Zwangsverwaltung § 12d. Die Zwangsverwaltung eines Unternehmens, einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Liegenschaftsanteils erlischt mit Ablauf des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats. Wird das Insolvenzverfahren nach dem 15. Tag des Monats eröffnet, so erlischt die Zwangsverwaltung erst mit Ablauf des folgenden Kalendermonats.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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