IO § 72d
Gesellschafter
§ 72d.
Neben den organschaftlichen Vertretern ist auch ein Gesellschafter, dessen Anteil an der Gesellschaft mehr als 50 % beträgt, zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet. Die §§ 72 bis 72c gelten für diesen Gesellschafter entsprechend.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.