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Insolvenzordnung · Fassung ab 01.07.2010

IO § 157k

Entlohnung des Treuhänders § 157k. (1)Die Entlohnung des Treuhänders ist in sinngemäßer Anwendung des § 82 Abs. 1 zu bemessen. (2)§§ 82b, 82c sowie 125 Abs. 1, 2, 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Sanierungsplan erfüllt worden ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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