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Insolvenzordnung · Fassung ab 01.07.2010

IO § 262

Rechtsstreitigkeiten - Zuständigkeit § 262. Vor das Insolvenzgericht können gebracht werden: 1. Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung; 2. Klagen über Masseforderungen; 3. Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Insolvenzverwalters, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Treuhänders, gleichviel, ob das Insolvenzverfahren noch anhängig ist oder nicht; 4. Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben, die Insolvenzgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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