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Insolvenzordnung · Fassung ab 01.07.2010

IO § 263

Verfahren § 263. Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Insolvenzgericht gehören oder gemäß § 262 vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen: 1. im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter; 2. die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten sind anzuwenden, es sei denn, die Klage fiele auch sonst in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs; 3. die §§ 252 bis 261 sind nicht anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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