IO § 263
Verfahren
§ 263.
Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Insolvenzgericht gehören oder gemäß § 262 vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen:
1.
im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter;
2.
die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten sind anzuwenden, es sei denn, die Klage fiele auch sonst in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs;
3.
die §§ 252 bis 261 sind nicht anzuwenden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.