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Insolvenzordnung · Fassung ab 01.07.2010

IO § 82b

Erhöhung der Entlohnung § 82b. Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf 1. die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens, 2. den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse verbundenen besonderen Aufwand, 3. den mit der Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte verbundenen besonderen Aufwand oder 4. den für die Insolvenzgläubiger erzielten besonderen Erfolg.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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