IO § 236
Zweiter Abschnitt
Österreichische Insolvenzverfahren
Ausübung von Gläubigerrechten
§ 236.
Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Insolvenzverfahren geltend zu machen (§ 102).
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.