IO § 248
Eintragung in öffentliche Register
§ 248.
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen EWR-Staaten zu verlangen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.