ABGB § 1409a
§ 1409a.
Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger erwirbt, haftet nicht nach § 1409 Abs. 1 und 2.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.