StGB § 18
Dritter Abschnitt
Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen
Freiheitsstrafen
§ 18.
(1)Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.
(2)Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.