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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2011

StGB § 18

Dritter Abschnitt Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen Freiheitsstrafen § 18. (1)Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt. (2)Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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