StGB § 20c
Unterbleiben des erweiterten Verfalls
§ 20c.
(1)Der erweiterte Verfall nach § 20b Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.
(2)§ 20a StGB gilt entsprechend.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.