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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.05.2011

ZPO § 221

Achter Titel. Sonn- und Feiertagsruhe, Fristenhemmung §. 221. (1)An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Tagsatzungen nicht abgehalten werden. (2)Welche Tage im Sinne dieses Gesetzes als Feiertage zu gelten haben, wird durch Verordnung bestimmt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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