ZPO § 221
Achter Titel.
Sonn- und Feiertagsruhe, Fristenhemmung
§. 221.
(1)An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Tagsatzungen nicht abgehalten werden.
(2)Welche Tage im Sinne dieses Gesetzes als Feiertage zu gelten haben, wird durch Verordnung bestimmt.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.