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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 31.12.2010

VBG § 33a

Sonderurlaub während der Kündigungsfrist § 33a. (1)Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren. (2)Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn 1. der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und 2. eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde. (3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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