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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.05.2011

ZPO Art. 5

Artikel V Inkrafttreten und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 21/2011, zu § 433a, RGBl. Nr. 113/1895) (1)Art. III (ZPO) dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 433a ZPO ist auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 abgeschlossen werden. (2)Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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