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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.01.2012

VBG § 21

Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung § 21. (1)Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts. (2)§ 12f GehG ist sinngemäß anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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