VBG § 21
Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung
§ 21.
(1)Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts.
(2)§ 12f GehG ist sinngemäß anzuwenden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.