StPO § 409b
§ 409b.
(1)Geldstrafen, verfallene Geldbeträge und Veräußerungserlöse (§§ 115e, 377) fließen dem Bund zu.
(2)20 vH der nach §§ 20, 20b StGB für verfallen erklärten Vermögenswerte fließen dem Bundesministerium für Inneres zu.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.