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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 01.11.2012

GBG 1955 § 83

ZWEITER ABSCHNITT. Von den Gesuchen. 1. Form des Ansuchens. § 83. Grundbuchsgesuche sind in der Regel schriftlich anzubringen. Nur in einfachen Fällen können Gesuche auch zu Protokoll erklärt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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