GBG 1955 § 83
ZWEITER ABSCHNITT.
Von den Gesuchen.
1. Form des Ansuchens.
§ 83.
Grundbuchsgesuche sind in der Regel schriftlich anzubringen. Nur in einfachen Fällen können Gesuche auch zu Protokoll erklärt werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.