VBG § 48l
Verwendungsbezeichnungen
§ 48l.
(1)Vertragshochschullehrpersonen führen
1.
in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Verwendungsbezeichnung „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“,
2.
in den Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 die Verwendungsbezeichnung „Professorin“ oder „Professor“.
(2)Vertragshochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind, führen abweichend von Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“.
(3)Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz führen abweichend von Abs. 1 Z 2 die Verwendungsbezeichnung „Assistentin“ oder „Assistent“.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.