Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.02.2013

ABGB § 93a

§ 93a. (1)Ändert sich der Familienname eines Ehegatten, so kann eine erneute Bestimmung vorgenommen werden. (2)Wird die Ehe aufgelöst, so können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen. (3)Eine Person kann bestimmen, dass ihr Familienname dem Geschlecht angepasst wird, soweit dies der Herkunft der Person oder der Tradition der Sprache entspricht, aus der der Name stammt. Sie kann auch bestimmen, dass eine auf das Geschlecht hinweisende Endung des Namens entfällt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail