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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.02.2013

ABGB § 93b

§ 93b. Die Bestimmung oder Wiederannahme eines Familiennamens nach den §§ 93 und 93a ist nur einmalig zulässig.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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