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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.02.2013

ABGB § 150

Vaterschaftsfeststellung bei bestehender Abstammung § 150. Das Kind kann die Feststellung seiner Abstammung auch beantragen, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht. In einem solchen Fall hat die Feststellung der Abstammung die vom Gericht auszusprechende Wirkung, dass das Kind nicht vom anderen Mann abstammt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Eltern haben das Vermögen ihres Kindes im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu erhalten und zu vermehren. Zur Erhaltung gehört auch, dass sie Geldansprüche des Kindes wahren und nicht verfallen lassen.

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