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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.02.2013

ABGB § 157

§ 157. (1)Die Bestimmung eines Familiennamens nach § 155 ist nur einmalig zulässig. (2)Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils oder heiraten die Eltern einander, so kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Das Gleiche gilt bei Änderungen in der Person eines Elternteils, etwa bei einer Annahme an Kindesstatt oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes. (3)Auf die Bestimmung des Familiennamens des Kindes sind die §§ 93a und 93c anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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