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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.02.2013

ABGB § 183

Erlöschen der Obsorge § 183. (1)Die Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit. (2)Der gesetzliche Vertreter hat dem volljährig gewordenen Kind dessen Vermögen sowie sämtliche dessen Person betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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