ABGB § 183
Erlöschen der Obsorge
§ 183.
(1)Die Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit.
(2)Der gesetzliche Vertreter hat dem volljährig gewordenen Kind dessen Vermögen sowie sämtliche dessen Person betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.