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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.02.2013

ABGB § 235

Ansprüche im Zusammenhang mit der Geburt § 235. (1)Der Vater ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung sowie die Kosten ihres Unterhaltes für die ersten acht Wochen nach der Entbindung und, falls infolge der Entbindung weitere Auslagen notwendig werden, auch diese zu ersetzen. (2)Die Forderung ist mit Ablauf von drei Jahren nach der Entbindung verjährt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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