AußStrG § 115
Anerkennung
§ 115.
Auf Anträge, mit denen die Anerkennung oder Nichtanerkennung gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und des Rechts auf persönliche Kontakte geltend gemacht wird, sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.