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Jurisdiktionsnorm · Fassung ab 12.07.2013

JN Art. 12

Artikel 12 Inkrafttretensbestimmung zu Art. 11 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 126/2013, zu § 53, RGBl. Nr. 111/1895) § 53 Jurisdiktionsnorm in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen die Klage nach dem 31. Dezember 2013 eingebracht wurde.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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