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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.11.2013

AußStrG § 131d

Antrag auf Nichtanerkennung § 131d. Die §§ 131b und 131c sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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