Zum Inhalt springen
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.2014

ASVG § 166

Ruhen des Wochengeldes. § 166. (1)Der Anspruch auf Wochengeld ruht, (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 676/1991) 2. solange die Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug von mehr als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1) hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v. H. dieser Bezüge, so ruht das Wochengeld zur Hälfte. Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen und Kündigungsentschädigungen gemäß § 11 Abs. 2 gelten nicht als weitergeleistete Bezüge. § 143 Abs. 1 Z 3 letzter Satz und Abs. 5 gelten entsprechend. 3. solange die Versicherte während des Anspruches auf Wochengeld eine Erwerbstätigkeit ausübt, in der Höhe des aus dieser Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens; 4. solange der Versicherten Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes gewährt wird, in der Höhe des Pflegekarenzgeldes nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes. (2)Zeiten, für die der Anspruch auf Wochengeld gemäß Abs. 1 Z. 2 zur Gänze ruht, werden auf die Höchstdauer des Anspruches auf Wochengeld nicht angerechnet. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 676/1991)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Die Ergänzung auf die vollen Bezüge greift erst, wenn die laufenden Leistungen der Krankenversicherung darunter bleiben; sie ist also nachrangig. Das Wochengeld wird dabei mitgerechnet und fällt durch diese Ergänzung nicht nachträglich weg.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail