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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.09.2015

VBG § 90i

Vertretung § 90i. (1)Eine Vertretung gemäß § 90h Abs. 2 Z 1 liegt vor, wenn die vertretene Person 1. zur Gänze abwesend oder deren Lehrverpflichtung herabgesetzt oder ermäßigt ist oder diese Person eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG ausübt oder 2. einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Z 1 oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist. (2)Abs. 1 Z 2 gilt auch für den Fall, daß eine Vertretung über mehrere Zwischenvertreter erfolgt, setzt aber in allen Fällen voraus, daß die Vertretung letztlich auf einen Vertretungsfall nach Abs. 1 Z 1 an derselben Schule zurückzuführen ist. (3)Im Fall des § 90h Abs. 2 Z 1 hat der Dienstvertrag den Namen der vertretenen Person (die Namen der vertretenen Personen) zu enthalten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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