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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.09.2015

VBG § 90l

Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer § 90l. (1)In die im § 90c Abs. 3, im § 90k Abs. 1 und im § 91f angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen: 1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, 2. Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG und 3. Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes. (2)Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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