VBG § 90t
Vergütungen und Abgeltungen
§ 90t.
Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
1.
die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den §§ 61a, 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1,
2.
die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den §§ 61b, 61d und 61e Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 bis 4,
3.
die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a,
4.
die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b in Verbindung mit § 116e und
5.
die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach § 63c
des Gehaltsgesetzes 1956.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.