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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.09.2015

VBG § 90t

Vergütungen und Abgeltungen § 90t. Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen 1. die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den §§ 61a, 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 2. die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den §§ 61b, 61d und 61e Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 bis 4, 3. die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a, 4. die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b in Verbindung mit § 116e und 5. die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach § 63c des Gehaltsgesetzes 1956.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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