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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.09.2015

VBG § 43

Verwendungsbezeichnung § 43. Vertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Professorin oder Professor.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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