ABGB § 1420
§ 1420.
Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind, so müssen die oben (§ 905 Abs. 1 und 2, § 906, § 907a Abs. 1, § 907b) aufgestellten Vorschriften angewendet werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.