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Konsumentenschutzgesetz · Fassung ab 13.06.2014

KSchG Art. 5

Artikel 5 Umsetzungshinweis und Verhältnis zu sektorspezifischen Bestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 33/2014, zu den §§ 3, 5a, 5b, 5c, 6b, 6c, 7a, 7b, 26d, 28a, 30a und 32, BGBl. Nr. 140/1979) § 1. Mit Artikel 2 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG und der Richtlinie 1999/44/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG und der Richtlinie 97/7/EG, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64, umgesetzt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Bezeichnet der Unternehmer die Summe ausdrücklich als vorläufige Auftragssumme, weist er damit deutlich genug darauf hin, dass er für die Richtigkeit seiner Schätzung nicht einsteht. Dieser Hinweis ist auch für Verbraucher verständlich genug.

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