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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2015

ABGB § 1181

2. Abschnitt Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander Gestaltungsfreiheit § 1181. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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