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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2015

ABGB § 1186

Mitwirkung, Interessenwahrung und Gleichbehandlung § 1186. (1)Die Gesellschafter haben an der gesellschaftlichen Willensbildung und den zu treffenden Maßnahmen nach Kräften und mit gebotener Sorgfalt mitzuwirken, den Gesellschaftszweck redlich zu fördern und alles zu unterlassen, was den Gesellschaftsinteressen schadet. (2)Die Gesellschafter sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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