ABGB § 1187
Verbot schädlicher Nebengeschäfte
§ 1187.
Die Gesellschafter dürfen kein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft unternehmen. Für unternehmerisch tätige Gesellschaften gelten überdies die unternehmensrechtlichen Vorschriften über Wettbewerbsverbote und deren Rechtsfolgen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.