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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2015

ABGB § 1208

6. Abschnitt Auflösung Auflösungsgründe § 1208. Die Gesellschaft wird aufgelöst: 1. durch den Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen ist; 2. durch Beschluss der Gesellschafter; 3. durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens; 4. durch Kündigung oder durch gerichtliche Entscheidung; 5. durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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