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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2015

ABGB § 1216

Bekanntgabe der Auflösung der Außengesellschaft § 1216. Die Auflösung einer Außengesellschaft ist, soweit möglich, den Vertragspartnern, Gläubigern und Schuldnern mitzuteilen sowie auf verkehrsübliche Weise bekannt zu machen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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