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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2015

StGB § 321j

Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung § 321j. Der Täter ist wegen einer Tat nach den §§ 321b bis 321i nicht zu bestrafen, wenn er die Tat in Ausführung eines militärischen Befehls oder einer sonstigen Anordnung von vergleichbarer Bindungswirkung begeht, sofern der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder die Anordnung rechtswidrig ist und deren Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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